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Lebensmittel-Recht: Die Health Claims Verordnung - nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel!
Veröffentlicht am Dienstag, dem 26. Januar 2010 von Lebensmittel-Portal.de
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Lebensmittel-Recht: Die Health Claims Verordnung - nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel!
Lebensmittel-Page: Mit der Health Claims Verordnung wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Dies ist für Deutschland eine völlig neue Situation. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Mit der Health Claims Verordnung wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Dies ist für Deutschland eine völlig neue Situation. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
(Artikel-Titel: Lebensmittel-Recht: Die Health Claims Verordnung - nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel!)
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