Landesarbeitsgericht Köln: Falschetikettierung von Fleischwaren kann zu fristloser Kündigung führen!
Datum: Dienstag, dem 26. Mai 2009
Thema: Lebensmittel Page - Infos


Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette für wirksam erklärt, der industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hatte. Damit - so das Landesarbeitsgericht - habe er die Kunden getäuscht und sich gem. § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) strafbar
gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren für wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette für wirksam erklärt, der industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hatte. Damit - so das Landesarbeitsgericht - habe er die Kunden getäuscht und sich gem. § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) strafbar
gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren für wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben.





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